Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung

Was Der Arzt für die Herausgabe der BEhandlungsunterlagen berechnen Darf

Recht mit Anwalt - Behandlungsunterlagen

 

Gemäß § 630 g BGB müssen Ärzte auf Verlangen ihrer Patienten Kopien der vollständigen Behandlungsunterlagen – einschließlich (handschriftlicher und/oder elektronischer) Patientenkarteikarte, Bildgebung, Aufklärung, Schriftverkehr mit Dritten – zur Einsichtnahme übersenden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Patienten die Erstattung der Kopierkosten vorab zusichern. Es ist auch üblich und vollkommen in Ordnung, dass die Arztpraxis vor der Übersendung der Patientendokumentation eine Rechnung für die Kopierkosten ausstellt und diese vorab bezahlt haben möchte.

 

Jedoch wissen viele Ärzte nicht, was sie für die Übersendung der Behandlungsunterlagen in Rechnung stellen dürfen - und was nicht. Oft wird versucht, ein ärztliches Attest bzw. das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung nach GOÄ in Rechnung zu stellen. Nicht selten wird auch tatsächlich ein Arztbrief ausgestellt und anstatt der vollständigen Patientendokumentation übersendet. Das ist nicht korrekt.

 

Oder vor Kurzem verlangte beispielsweise ein Zahnarzt sportliche 150,00 EUR, die ihm vorab pauschal überwiesen werden sollten, bevor die Behandlungsunterlagen in seiner Praxis kopiert und versendet würden. Auch so geht das nicht.

 

Die Kopierkosten sind analog dem JVEG (§7) zu berechnen und zu erstatten. Demnach können bei Schwarz-Weiß-Kopien 50 Cent für die ersten 50 Seiten und weitere 15 Cent für jede weitere Seite erstattet verlangt werden. Leichte Änderungen gibt es bei DIN A3 und Farbkopien. Röntgenbilder können in elektronischer Form, per E-Mail oder auf CD, übermittelt werden. Pro CD sind 5,00 EUR erstattungsfähig. Weiterhin können die konkret anfallenden Portokosten für die Versendung berechnet werden.

 

Dr. Sybille Weber

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht