Unfall mit Sachschaden und personenschaden bedeutet höhere Anwaltsgebühren
Wenn der Unfallgegner die alleinige Schuld an dem Unfall trägt, muss seine Haftpflichtversicherung auch die Anwaltskosten des Geschädigten tragen, das ist klar. Die Versicherer neigen allerdings dazu, die Anwaltsgebühren der Höhe nach in Frage zu stellen. Bei unberechtigten Kürzungen bieten wir unseren Mandanten an, uns den Erstattungsanspruch gegen die Versicherung abzutreten, damit wir unseren Gebührenanspruch unmittelbar gerichtlich durchsetzen können. So geschehen im folgenden Fall, den das Amtsgericht Neuss am 10.6.2020 zu unseren Gunsten entschieden hat:
Wir hatten eine Gebührenerhöhung auf 1,5 (2300 VV/RVG) geltend gemacht, weil nicht nur Sachschaden am Fahrzeug, sondern auch Personenschaden mit Schmerzensgeld zu regulieren war. Die Versicherung hatte unsere Abrechnung um rund 85 EUR auf die Durchschnittsgebühr von 1,3 gekürzt. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Neuss urteilte:
„Im zu entscheidenden Fall war bei der Abrechnung mit der Beklagten nicht lediglich ein Sachschaden abzurechnen. Vielmehr mussten, und dies hat die Beklagte nicht bestritten, zur Bemessung des Schmerzensgeldes ärztliche Bescheinigungen wie Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgewertet werden und mit der Mandantin besprochen werden. Dies geht jedoch über die bei einem bloßen Sachschaden üblicherweise vorliegenden Bereiche wie Sachverständigengutachten zur Höhe des Sachschadens, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall hinaus, so dass von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen ist.“ (AG Neuss, Urteil vom 10.6.2020, 85 C 3821/19)
Dr. Sybille Weber
Rechtsanwältin