Wenn der Ehepartner sich trennt
Eine Trennung hat in der Regel zur Folge, dass der bisherige Lebensstandard nicht mehr sichergestellt ist. Um diesen weiter zu gewährleisten, müssen von den Betroffenen Trennungsunterhalt, ggf. Kindesunterhalt und andere gesetzliche Ansprüche zügig geltend gemacht werden. Die Ansprüche richten sich gegen den nun getrennten Ehepartner. Sozialleistungen sind regelmäßig nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen, d.h. den Gang zum Jobcenter kann man sich an dieser Stelle zumeist ersparen.
Üblicherweise wird der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach Geltendmachung des Auskunftsanspruchs auf der Basis der erteilten Auskunft des getrennten Ehepartners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet und geltend gemacht. Sofern Unterhalt nicht freiwillig gezahlt wird, kann kurzfristig über das Familiengericht eine vorläufige Regelung erzielt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Solche Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass sehr schnell aufgrund einer Gerichtsverhandlung ein Ergebnis erzielt wird, damit keine wirtschaftliche Not eintritt.
Der exakte Unterhalt kann sodann im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.
Michael Hennig
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht