Unterhalt für Ausbildung und Studium

Wie Lange müssen die Eltern Kindesunterhalt Zahlen?

 

Müssen die Eltern weiter Unterhalt zahlen, wenn der Sohn oder die Tochter das Studium abbricht, um etwas anders zu studieren? Oder wenn das Kind ewig studiert, ohne einen Abschluss zu erreichen? Oder wenn beispielsweise nach einer abgeschlossenen Ausbildung als Arzthelfer ein medizinisches Studium aufgenommen wird? In all diesen Fällen stellt sich dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Frage, ob und wie lange der Kindesunterhalt während der Ausbildung zu zahlen ist.

 

Grundsätzlich hat das Kind Anspruch auf Unterhalt, solange es seine Erstausbildung zielstrebig verfolgt und diese noch nicht abgeschlossen ist. Hierbei sind Verzögerungen zulässig, wenn sie die Ausbildung insgesamt nur unwesentlich verlängern, wie etwa das Nichtbestehen einer Prüfung. Auch ein Ausbildungswechsel ist für den Unterhaltsanspruch des Kindes unschädlich und muss von den Eltern akzeptiert werden, wenn der Wechsel zu Beginn der Ausbildung erfolgt, weil erkannt wird, dass die gewählte Ausbildung oder das Studium für das Kind nicht das Richtige ist.

 

Nicht von den Eltern zu finanzieren ist ein "Bummelstudium" oder ein "Ausbildungs-Hopping", also ein andauernder Wechsel der Ausbildungen. Dagegen kann die Ausbildung zum Arzthelfer bzw. zur Arzthelfern mit anschließendem Medizinstudium als einheitliche Ausbildung angesehen werden, d.h. wenn sich an eine abgeschlossene Ausbildung oder Lehre ein einschlägiges Studium anschließt, müssen die Eltern oftmals weiter den Unterhalt zahlen bis zum Abschluss des Studiums. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalles und sollte im Zweifel genau geprüft werden.

 

Michael Hennig

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht