Das fiktive Einkommen in der Unterhaltsberechnung

Was bedeutet Fiktives Einkommen Für den Unterhalt?

 

Für die Berechnung des Kindesunterhalts kommt es auf die Einkünfte des oder der unterhaltspflichtigen Eltern an. Bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt sind die Einkünfte der (Ex)-Ehepartner von Bedeutung für die Unterhaltsberechnung. 

 

Es kommt oft vor, dass eine bislang ausgeübte Berufstätigkeit während des Unterhaltsverfahrens beendet wird oder eine mögliche Beschäftigung nicht aufgenommen wird. Wer aus eigenem Entschluss eine Arbeitsstelle kündigt und keine neue Arbeit aufnimmt, reduziert dadurch sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dies führt dazu, dass ein fiktives Einkommen unterstellt und angerechnet wird. Denn Menschen, die arbeiten und Geld verdienen können, sind dazu im Sinne des Unterhaltsrechts auch verpflichtet und dürfen nicht auf Kosten des Ex-Partners untätig bleiben. Das gilt auch, wenn nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung keine ernsthaften Bemühungen erfolgen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Und auch, wenn sich ein Elternteil, der ein Kind allein betreut, dauerhaft nicht um die Aufnahme einer Arbeit bemüht, ist mit der Anrechnung eines fiktiven Einkommens zu rechnen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in der Regel ab dem dritten Lebensjahr des Kindes.

 

Unterhaltsrechtlich bedeutet die Anrechnung eines fiktiven Einkommens, dass demjenigen, der es unterlässt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, in der Unterhaltsberechnung das Einkommen unterstellt wird, welches er erzielen könnte, auch wenn dieses tatsächlich eben nicht zur Verfügung steht. Bei Unterhaltszahlern führt das fiktive Einkommen im Ergebnis dazu, dass sie einen höheren Unterhaltsbetrag zu leisten haben. Umgekehrt führt die Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei Unterhaltsempfängern zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs.

 

Michael Hennig

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht