Beleidigung kann teuer werden

"hau ab, Du Schwein!" - Hohe Geldstrafe Für BEleidigung

Recht mit Anwalt - Geldstrafe für Beleidigung

 

Ein wegen Behinderungen unter rechtlicher Betreuung stehender junger Mann erhielt vom Amtsgericht Mönchengladbach eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro, insgesamt also 1.500 Euro, weil er in einer Auseinandersetzung seinen Gegner mit den Worten "Hau ab, Du Schwein!" beleidigt haben soll.

 

Der Beschuldigte bestreitet die Tat. Sein Betreuer legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein - jedoch vergebens. Der Amtsrichter verwarf den Einspruch, weil der Betreuer für die Einlegung des Rechtsmittels nicht zuständig gewesen sei. Von den Aufgabenbereichen Vermögenssorge, Postverkehr und Behördenangelegenheiten sei die Regelung strafrechtlicher Angelegenheiten nicht gedeckt.

 

Der Strafrichter dachte offenbar nicht daran, dass der Beschuldigte, der kaum lesen und schreiben kann und auf Sozialleistungen angewiesen ist, mit dem Strafverfahren überfordert sein und Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben könnte, wenn schon der Betreuer angeblich nicht rechtswirksam helfen darf.

 

Was lernen wir daraus?

1. "Hau ab, Du Schwein!" soll man nicht sagen. Jemand könnte das als Beleidigung auffassen und Strafantrag stellen.

2. Mit einem Strafbefehl geht man am besten direkt zum Anwalt, denn der kann ohne Zweifel Einspruch einlegen und Akteneinsicht nehmen.

 

Dr. Sybille Weber

Rechtsanwältin