Das Recht Des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen Des Arztes
Viele Ärzte tun sich nach wie vor schwer damit, ihren Patienten Einsicht in die Behandlungsdokumentation zu gewähren. Darauf haben die Patienten aber einen gesetzlichen Anspruch, der in § 630 g BGB klar geregelt ist:
"Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren ...
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immatierielle Interessen geltend machen. …"
Patienten sollten sich nicht abwimmeln und auch nicht mit unvollständigen Unterlagen abspeisen lassen, wenn sie die Behandlungsdokumentation einsehen wollen. Eine Begründung müssen sie nicht angeben. Es genügt, wenn sie den Arzt auffordern, eine vollständige Kopie der Patientenakte herauszugeben oder zu übersenden, und gleichzeitig mitteilen, die anfallenden Kopierkosten dafür zu tragen.
Das Herzstück der Behandlungsdokumentation eines niedergelassenen Arztes ist die Patientenkarteikarte, die früher handschriftlich geführt wurde und jetzt zumeist computergestützt geführt wird. Aus ihr ergibt sich jeder einzelne Besuch des Patienten und was gemacht wurde. Gerade diese Patientenkarteikarte wollen manche Ärzte nicht herausrücken und übergeben stattdessen nur irgendwelche Arztbriefe.
Auch Krankenhäuser übersenden nicht immer vollständige Unterlagen, zumal die Patienten oft auch in mehreren Abteilungen einer Klinik behandelt wurden. Bildgebung (Röntgen, Sonographie, CT, MRT), Operationsbericht, Anästhesieprotokoll und Pflegebericht sind wichtige Unterlagen, die keinesfalls fehlen sollten.
Eine vollständige Behandlungsdokumentation ist die Grundlage jeglicher Begutachtung. Wenn der Arzt oder das Krankenhaus die Unterlagen nicht oder nicht vollständig herausgibt, hilft meist ein Anwaltsbrief. Manchmal muss man allerdings auch Klage erheben und die Patientenakte dann mit Hilfe des Gerichtsvollziehers abholen, wie im Sommer 2019 bei einer Praxis in Düsseldorf, deren Abrechnungen nun von der Staatsanwaltschaft geprüft werden.
Dr. Sybille Weber
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht