Unterschreitung des Mindestlohns strafbar?

Wer den Mindestlohn nicht zahlt, riskiert Strafverfolgung nach § 266a StGB

Recht mit Anwalt - Mindestlohnunterschreitung ist strafbar

 

Arbeitgeber haben viele Fallstricke zu beachten, von denen sie sich oft keine rechte Vorstellung machen. Sie bezahlen Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und andere Dienstleister, um ihnen die Probleme vom Hals zu halten. Das Risiko einer Strafbarkeit lässt sich jedoch nicht abwälzen. Der Arbeitgeber muss seine Pflichten kennen, ansonsten macht er sich strafbar. Er kann sich grundsätzlich nicht damit entlasten, er habe sich auf seine Berater verlassen.

 

Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns werden von den Sozialversicherungsträgern wie auch von Staatsanwaltschaften und Gerichten rigoros verfolgt und geahndet, und zwar nicht nur als Ordnungswidrigkeiten, sondern auch als Straftaten nach § 266a StGB. Die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge werden von den betroffenen Krankenkassen bzw. der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu erschreckend hohen Summen hochgerechnet. Hinzu kommen dann noch Bußgeld, Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe für den Arbeitgeber. Das kann für das Unternehmen schnell existenzgefährdende Ausmaße annehmen.

 

Die Anklage liest sich zum Beispiel so:

 

Als Arbeitgeber waren Sie verpflichtet, sämtliche in Ihrem Unternehmen tätigen Arbeitnehmer spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beitragsmonats bei der zuständigen Sozialversicherung anzumelden. Sie meldeten jedoch nur einen Teil Ihrer Arbeitnehmer rechtzeitig an, im Übrigen meldeten Sie Ihre Arbeitnehmer nicht oder verspätet zur Sozialversicherung an. Zudem meldeten Sie Arbeitnehmer als geringfügig beschäftigt an, obwohl diese Vollzeit arbeiteten, und zahlten den gesetzlichen Mindestlohn nicht. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten: Dann werden in tabellarischer Form die Hochrechnungen der Krankenkassen bzw. der DRV aufgeführt.

 

An dieser Stelle sollte eine effektive Strafverteidigung einsetzen, die insbesondere auch über die notwendigen Kenntnisse im Arbeitsrecht und Sozialrecht verfügt. Nicht selten lässt sich die Anklage angreifen, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt.

 

Dr. Sybille Weber, Rechtsanwältin

Stefan Weber, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Michael Hennig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht