Wenn die Private KrankeNVERSICHERUNG die Arztrechnung Kürzt
Wenn der Patient privat krankenversichert ist, stellt ihm der behandelnde Arzt die Kosten der ambulanten Heilbehandlung direkt in Rechnung. Der Patient reicht die Arztrechnung mit der Bitte um Erstattung dann an seine private Krankenversicherung ein. Oftmals ist die Krankenversicherung allerdings nicht einer Meinung mit dem Arzt, was die Höhe der Gebühren angeht. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) lässt so manche Frage offen. Verkompliziert wird die Angelegenheit auch noch dadurch, dass Ärzte ihre Gebührenforderungen nicht selten an Abrechnungsgesellschaften abtreten bzw. verkaufen.
So kann es dazu kommen, dass der Patient eine Mahnung nach der anderen von der ärztlichen Abrechnungsgesellschaft erhält und an seine private Krankenversicherung weiter leitet, die ihm immer wieder zurückschreibt, diese oder jene Position könne sie nicht oder nicht in voller Höhe anerkennen. Der Patient wird mit ärztlichen Stellungnahmen seines behandelnden Arztes und seiner Krankenversicherung bombardiert, die er hin und her reichen soll. Er kann nicht beurteilen, wer hier Recht hat, und möchte sich weder mit seinem Arzt noch mit seiner Versicherung streiten - beide braucht er im Zweifel noch.
Deshalb griff eine schwer krebskranke Patientin immer wieder in die eigene Tasche, um die hohen Rechnungen ihres Arztes, die von einer ärztlichen Abrechnungsgesellschaft gnadenlos verfolgt wurden, zu begleichen - bis es ihr doch zu viel wurde und sie sich anwaltliche Hilfe suchte.
Wer einmal gezahlt hat, wird sein Geld kaum zurück bekommen. Dann ist es besser, sich als Patient verklagen zu lassen und im Prozess seiner privaten Krankenversicherung den Streit zu verkünden. In den meisten Fällen kommt es aber nicht dazu, weil entweder der Arzt bzw. die Abrechnungsgesellschaft oder aber die Krankenversicherung vorher zur Einsicht kommen. So auch in dem geschilderten Fall: Die Abrechnungsgesellschaft teilte auf unser anwaltliches Schreiben mit, sie hätte die weiteren Forderungen ausgebucht - natürlich kulanzweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber immerhin.
Dr. Sybille Weber
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht