Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts!

Schützt Unwissenheit nicht Doch vor strafe?

Recht mit Anwalt - Die Verteidigung des Hasen

 

"Ich weiß von nichts." Diese Verteidigung wird zwar voraussichtlich nur in seltensten Fällen zu einem kompletten Freispruch führen, kann aber zumindest zu einer Strafmilderung verhelfen. Im Strafrecht wird zwischen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§17 StGB) unterschieden.

 

Ein relevanter Tatbestandsirrtum liegt zum Beispiel vor, wenn ein Jäger auf ein vermeintliches Wild schießt, es sich dabei jedoch in Wirklichkeit um einen Menschen handelt, der verletzt wird. Dann liegt dem Täter jedenfalls keine vorsätzliche Körperverletzung zur Last, sondern allenfalls eine fahrlässige. Der Tatbestandsirrtum lässt den Vorsatz entfallen.

 

Beim Verbotsirrtum fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, weil er das geltende Recht verkennt. Hier unterscheidet das Strafgesetzbuch wiederum zwischen unvermeidbarem und vermeidbarem Verbotsirrtum. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum, der die Schuld entfallen lässt, kommt bei unseren strengen Richtern in der Praxis so gut wie nicht vor, deshalb gibt es dafür auch kein Beispiel. Denn Recht und Gesetz muss jeder kennen, auch wenn die Rechtslage gar nicht eindeutig ist, und wer da etwas falsch macht, der ist dieses Risiko eingegangen, also war der Irrtum vermeidbar.

 

Aber auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum ist vom Gericht zu beachten und kann zu einer ordentlichen Strafmilderung nach § 49 StGB führen.

 

Dr. Sybille Weber

Rechtsanwältin