Verjährung zum Jahresende

Zum 31.12.2020 verjähren viele Ansprüche

Recht mit Anwalt - Verjährung zum Jahresende

 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, das ist weithin bekannt. Nicht so bekannt ist die Tatsache, dass diese Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. So verjährt beispielsweise ein Anspruch, der am 20.02.2017 entstanden ist, nicht etwa am 20.02.2020, sondern erst am 31.12.2020.

 

Haben Sie noch unbeglichene Rechnungen aus dem Jahr 2017?

 

Zum Jahresende 20120, also zum 31.12.20120, droht konkret all denjenigen Ansprüchen die Verjährung, welche im Jahr 2017 entstanden sind, sofern sie der regelmäßigen (und keiner abweichend geregelten) Verjährungsfrist unterliegen.

 

Deshalb kommt zum Jahresende auf die Gerichte, insbesondere die Mahngerichte, stets noch eine Flut von Klagen und Mahnbescheiden zu. Denn mit dem rechtzeitigen Eingang einer Klage oder eines Mahnbescheids beim zuständigen Gericht vor Jahresschluss lässt sich die Verjährung aufhalten.

 

Durch die rechtzeitige Einreichung einer Klage oder eines Mahnbescheids können Sie die Verjährung aufhalten.

 

Dr. Sybille Weber

Rechtsanwältin