Unfall beim Sportunterricht in der Schule

Muss die Unfallkasse Zahlen?

Recht mit Anwalt - Sportunfall

 

Ein 18jähriger Schüler verdrehte sich während des Schulsports beim Flag-Football, einer Variante des American Footballs ohne Körperkontakt, bei einer Seitwärtsbewegung das Knie. Dabei kam es zu einem Abriss der Kreuzbandersatzplastik, die dem jungen Mann erst ein halbes Jahr zuvor eingesetzt worden war, damals aufgrund eines Freizeitunfalls.

 

Nach den Bedingungen der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich um einen Schulunfall, wenn der Betroffene durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Fehlt eine der Voraussetzungen, so ist kein Unfall zu Lasten der Unfallkasse gegeben.

 

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beauftragte einen ihrer Beratungsärzte mit einem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten zu der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt und gegebenenfalls welche Unfallfolgen bestehen.

 

Der Gutachter verneinte im vorliegenden Fall das "von außen" auf den Körper des Betroffenen wirkende Ereignis. Zwar ist allgemein anerkannt, dass diese Voraussetzung auch bei einer erhöhten Kraftanstrengung des Betroffenen selbst erfüllt sein kann, wie z.B. beim Heben von schweren Dingen. Vorliegend machte der Gutachter aber allein eine innenwohnende Ursache, nämlich den Vorschaden am Kreuzband, für den Vorfall verantwortlich: Die Kreuzbandersatzplastik sei noch nicht vollständig eingeheilt gewesen, ansonsten hätte sie bei dem geschilderten Bewegungsablauf nicht reißen können bzw. dürfen.

 

Das sehen der Schüler und seine Eltern ganz anders. Der behandelnde Arzt, ein Praxiskollege des für die Unfallkasse tätigen Gutachters, hatte zuvor die vollständige Belastbarkeit des Knies bestätigt und den Sport ausdrücklich erlaubt. Gegen den ablehnenden Bescheid der Unfallkasse wird daher Klage geführt.

 

Dr. Sybille Weber, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

Stefan Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Michael Hennig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht