Was kostet der Anwalt?

Guter Rat IST Nicht Zu Teuer

Recht mit Anwalt - Anwaltskosten

 

"Herr Anwalt, ich habe zwei Fragen. Was kostet das?"

"Tausend Euro. Und was ist die zweite Frage?"

 

Witzig! Im Ernst ist die Frage, welche Kosten beim Anwalt anfallen, natürlich völlig berechtigt. Sie sollte möglichst am Anfang der Zusammenarbeit geklärt werden, damit es nachher keine unliebsamen Überraschungen gibt. Leider lässt sich die Frage aber gar nicht so einfach und pauschal beantworten. Um eine fundierte Aussage zu den voraussichtlichen Anwaltskosten treffen zu können, benötigt der Anwalt schon einige Informationen, um welches Problem es sich handelt und was von ihm konkret erwartet wird.

 

Es ist ein Unterschied, ob der Anwalt lediglich beratend gegenüber dem Mandanten tätig werden soll, ob er dessen Interessen außergerichtlich gegenüber Dritten, beispielsweise durch einen Anwaltsbrief, vertreten soll oder ob es um eine gerichtliche Vertretung im Prozess geht.

 

Die Kosten einer Rechtsberatung, die lediglich zwischen Anwalt und Mandant bleibt, richten sich nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache. Eine mündliche Erstberatung kostet maximal 190,00 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Soll ein Schriftstück aufgesetzt werden - ein Rechtsgutachten, Vertragsentwurf, Testamentsentwurf o.ä. - vereinbaren wir einen Pauschalpreis oder Stundensatz.

 

Die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsvertretung gegenüber Dritten, wie etwa ein Anwaltsbrief an den Gegner, richten sich in der Regel nach dem sogenannten Streitwert. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthält hierzu eine Gebührentabelle.

 

Für die Kosten einer gerichtlichen Vertretung sind ebenfalls die Regelungen des RVG maßgeblich. Hierzu finden sich im Internet diverse Prozesskostenrechner. In diesem Bereich gibt es nur wenig Spielraum für Vereinbarungen. Meist werden die Kosten gerichtlich festgesetzt.

 

Hier noch einige Hinweise zu Fragen, die wir öfter zu hören bekommen (FAQ):

 

"Ich bin doch rechtschutzversichert ...?"

 

Wer eine Rechtschutzversicherung hat, sollte sich im Klaren sein, dass dies in den allermeisten Fällen nur eine Teilkaskoversicherung ist. Oft gibt es einen Selbstbehalt, den der Mandant selbst zu zahlen hat. Oder es ist der betroffene Rechtsbereich oder eine Teilleistung, wie z.B. die Reisekosten zum Gerichtstermin, nicht mitversichert. In der Praxis haben wir leider sehr viel Ärger mit Rechtschutzversicherern, deren Interesse naturgemäß darauf gerichtet ist, Kosten zu sparen. Nicht selten entwickelt sich parallel zum eigentlichen Rechtsproblem ein ewiges Hin und Her mit der Rechtschutzversicherung, ob und in welcher Höhe dort die Kosten übernommen werden. Das macht keinem Anwalt Spaß, sondern stiehlt uns nur die Zeit.

 

Wir führen daher die Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung nur solange als kostenlose Serviceleistung, wie sie nicht ausufert. Ansonsten müssen sich die Mandanten leider selbst mit ihrer Rechtschutzversicherung auseinandersetzen und unsere anwaltliche Arbeit aus eigener Tasche bezahlen.

 

"Ich habe aber kein Geld ...?"

 

In solchen Fällen lassen sich evtl. staatliche Beihilfen aktivieren - im außergerichtlichen Bereich die Beratungshilfe, in gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) bzw. in Strafverfahren die Pflichtverteidigung. In all diesen Fällen erwarten wir von unseren Mandanten eine zügige Vorlegung der geforderten Unterlagen.

 

Der Berechtigungsschein für die Beratungshilfe ist vor der anwaltlichen Beratung beim zuständiges Amtsgericht einzuholen und zum Erstgespräch beim Anwalt mitzubringen. Wir beantragen grundsätzlich keine nachträgliche Beratungshilfe, weil das Ausfallrisiko an dieser Stelle für uns zu hoch ist.

 

"Der Gegner muss doch die Kosten tragen ...?"

 

In vielen Bereichen ist es tatsächlich so geregelt, dass der unterlegene Gegner am Schluss alle Kosten tragen muss. Eine wichtige Ausnahme bildet insoweit das Arbeitsrecht, wo unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits jeder die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Aber auch in allen anderen Fällen bleibt der Auftraggeber dem Anwalt in erster Linie verpflichtet und sollte dessen Rechnungen tunlichst bezahlen.

 

Selbstverständlich sind wir bemüht, die Kosten unserer Beauftragung nach Möglichkeit bei der Gegenseite wieder einzutreiben. Das wirtschaftliche Risiko, dass dies nicht in jedem Fall gelingt, hat jedoch der Mandant zu tragen.

 

"Es soll ja nur ein einziger Anwaltsbrief geschrieben werden ...?"

 

Meistens bleibt es nicht bei einem einzigen Anwaltsschreiben, denn man muss ja damit rechnen, dass der Empfänger darauf auch etwas antwortet. Doch selbst, wenn: Um einen Anwaltsbrief schreiben zu können, insbesondere mit "Rechtsanwalt" unterzeichnen zu dürfen, haben Anwälte im Schnitt eine etwa 10jährige Ausbildung hinter sich. Wer diese Dienstleistung haben will, sollte auch bereit sein, sie entsprechend zu honorieren.

 

Dr. Sybille Weber

Rechtsanwältin